AGB

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Grafikdesign (AGG)

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen findyourdesign

mediendesign – Nadine Freitag (im folgenden Designer genannt) und ihrem Auftraggeber

abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst

wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des

Auftraggebers, die der Designer nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt,

auch wenn der Designer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers

weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder

teilweise Nachahmung ist unzulässig.

1.2 Bei Verstoß gegen Punkt 1.1 hat der Auftraggeber dem Designer zusätzlich zu der für die

Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 Prozent dieser

Vergütung zu zahlen.

1.3 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck

erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache

Nutzungsrecht übertragen. Der Designer bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche

Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im

Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.

1.4 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung

zwischen Designer und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst

nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.5 Der Designer ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen

Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheber zu nennen. Verletzt der Auftragge-

ber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Designer zusätzlich zu der für die

Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser

Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Designers, bei konkreter

Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

1.6 Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten

des Designers formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf

er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers.

1.7 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Designers sind als persönliche geistige

Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart

gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.8 Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes

Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Designers.

1.9 Über den Umfang der Nutzung steht dem Designer ein Auskunftsanspruch zu.

2. Vergütung

2.1 Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer

und ohne Abzug.

2.2 Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig. Werden die Entwürfe in Teilen

abgenommen, so ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung des Teils fällig.

Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der

Designer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

2.3 Neukunden verpflichten sich mit 50% der Gesamtvergütung in Vorkasse zu gehen.

2.4. Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen

genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu

zahlen.

2.5. Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte

eingeräumt, berechnet der Designer eine Abschlagsvergütung.

2.6. Die Berechnung der Vergütung richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes

vereinbart wird, nach den Vergütungsempfehlungen des BDG (Bund Deutscher

Grafik-Designer).

2.7. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist

nicht berufsüblich.

2.8. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und

anderen Gründen haben keinen Einfluss auf die Vergütung; sie begründen auch kein

Miturheberrecht, es sei denn, dass sie ausdrücklich vereinbart worden sind.

2.9 Jede erneute Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen bedarf der vorherigen

schriftlichen Zustimmung des Designers. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprüng-

lich vereinbarten oder vorgesehen Umfang hinausgehen. Der Auftraggeber hat für jede erneute

oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung des Designers erfolgt, außer der für die

betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 Prozent

dieser Vergütung zu zahlen.

3. Fremdleistungen

3.1 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im

Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet,

dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

3.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des

Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer im Innenver-

hältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss

ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

3.3 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten

entstehende Nebenkosten (z.B. Modelle, Zwischenproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.

3.4 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber und/oder dem Verwerter zwecks

Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden Kosten und Spesen

berechnet.

4. Eigentum, Rückgabepflicht

4.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch

Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind dem Designer spätestens drei Monate nach

Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

4.2 Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber

die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Das Recht des Designers,

einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

5. Herausgabe von Daten

5.1 Der Designer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben.

Wünscht der Auftraggeber, dass der Designer ihm Datenträger, Dateien und Daten zur

Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

5.2 Hat der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung

gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung des Designers verändert werden.

5.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datentragern, Dateien und Daten online und

offline trägt der Auftraggeber.

5.4 Der Designer haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim

Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1 Der Auftraggeber legt dem Designer vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.

6.2 Soll der Designer die Produktionsüberwachung durchführen, schließen er und der Auftraggeber

darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt der Designer die Produktionsüberwachung durch,

entscheidet er nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.

6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer mindestens

zehn einwandfreie Muster unentgeltlich, bei kleineren Auflagen eine Mindestmenge

von 2%.

7. Haftung und Gewährleistung

7. 1 Der Designer haftet nur für Schaden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder

grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung

oder einer unerlaubten Handlung resultieren.

7.2 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Designers oder seiner

Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon

ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprü-

che wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht

fahrlässigen Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese

Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.3 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung

des Auftraggebers.

7.4 Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen

übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass

die Haftung des Designers insoweit entfällt.

7.5 Der Designer haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz-

oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur

Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst

und auf eigene Rechnung durchzuführen.

7.6 In keinem Fall haftet der Designer für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrecht-

liche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist er verpflichtet, den Auftraggeber auf

eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekannt

werden.

7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von dem Designer erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt

innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Designer

zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach

Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen

nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige

Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung des

Designers in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht für den Designer Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber

während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

8.2 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von

Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung

u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert abgerechnet.

8.3 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,

so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht des

Designers, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

8.4 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen

berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser

Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter

sein, stellt der Auftraggeber den Designer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden

trifft.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

9.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik

Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland

verlegt, wird der Sitz des Designers als Gerichtsstand vereinbart.

9.2 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der

übrigen Geschäftsbedingungen nicht.